Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
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Partnerschaftsgesellschaft – Allgemeines
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform ausschließlich für Freiberufler. In der Partnergeselleschaft können sich also Freiberufler zusammenschließen um aktiv gemeinsam ihre freie Berufstätigkeit auszuüben.
Gemäß § 1 Absatz 1 PartGG ist die Partnerschaftsgesellschaft eine Gesellschaft, „… in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.“
Die Partnerschaftsgesellschaft ist bis heute nicht sonderlich beliebt, da kurz nach der Einführung im Jahre 1995 Freiberuflern ermöglicht wurde, sich in Form einer GmbH zusammenzuschließen.
Wie gründe ich eine Partnerschaftsgesellschaft?
Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrages zwischen mindestens 2 freiberuflichen Partnern und durch die Eintragung ins Partnerschaftsregister. Die Eintragung kostet ca. 125 Euro bei einem Mindestjahresumsatz von 25.000 Euro.
Der Partnerschaftsvertrag muss folgende Punkte beinhalten:
- Name und Sitz der Partnerschaftsgesellschaft
- Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft
- Vornamen, Namen und Wohnort jedes Partners sowie der jeweils der in der Partnerschaftsgesellschaft ausgeübte Beruf
Im Innenverhältnis entsteht die Partnerschaftsgesellschaft bereits mit dem unterzeichneten Vertrag, im Außenverhältnis erst mit Eintragung ins Partnerschaftsregister.
Welche besonderen Eigenschaften hat eine Partnerschaftsgesellschaft?
Partnerschaftsgesellschaft – Vertretung und Haftung
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart, ist jeder Partner sowohl zur Geschäftsführung als auch zur Vertretung berechtigt. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihrem Namen verklagt werden und auch selber klagen.
Die Haftungsfrage ist wie folgt geregelt: Alle Partner haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Besonderheit (§ 8 Abs. 2 PartGG): „Wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“
Partnerschaftsgesellschaft – Buchhaltung
Die Partnerschaftsgesellschaft ist nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht aus. Eine freiwillige doppelte Buchführung ist natürlich möglich. Davon unabhängig ist jedoch die Pflicht zur Dokumentation sämtlicher Geschäfte der Partnerschaftsgesellschaft, woraus Art und Umfang sowie die Vermögens- und Erfolgslage der Partnerschaftsgesellschaft ersichtlich werden sollte.
Partnerschaftsgesellschaft – Steuern
Steuerlich wird die Partnerschaftsgesellschaft behandelt wie ein Freiberufler, ist also sowohl von Körperschafts- als auch von Gewerbesteuer befreit (auch beim Businessplan-Erstellen berücksichtigen).
Partnerschaftsgesellschaft – Ansehen
Das Ansehen der Partnerschaftsgesellschaft ist sehr hoch und die Kreditwürdigkeit ist in der Regel auch sehr hoch.
Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, ob die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft für Sie wirklich sinnvoll ist, sprechen Sie dies am besten mit einem versierten Existenzgründungsberater ab. >> zur Beratungsanfrage