Kommanditgesellschaft (KG)

 

Kommanditgesellschaft (KG) – Allgemeines

Die Kommanditgesellschaft (KG) kann aus einer OHG heraus gegründet werden. Sobald ein Gesellschafter einer OHG zum Kommanditisten wird oder ein Kommanditist in eine OHG aufgenommen wird, wird die OHG automatisch zur KG. Ein Kommanditist haftet nicht persönlich und nur mit seiner Einlage.

Die Gründung einer KG eignet sich deshalb vor allem, wenn private Geldgeber im Spiel sind oder wenn sich Familienmitglieder beteiligen möchten.

 

Kommanditgesellschaft (KG) – Gründung

Um eine KG zu gründen, sind mindestens zwei Gesellschafter bzw. ein Komplementär und ein Kommanditist erforderlich. Die Gründung erfolgt durch den Abschluss eines grundsätzlich formfreien Gesellschaftsvertrags. Natürlich ist auch hier ein schriftlicher, professionell ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag empfehlenswert.

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags reicht allerdings noch nicht dafür aus, dass die KG nach außen hin wirksam wird. Dazu ist die Eintragung ins Handelsregister notwendig. Die Eintragung ist Pflicht und muss durch alle Gesellschafter erfolgen. Dabei müssen Sie folgende Angaben machen: vollständiger Name, Stand und Wohnort, Firma (Name der KG), Sitz der KG und das Datum der Geschäftsaufnahme der KG.

Dies muss durch einen Notar beurkundet werden.

Die Kosten für Handelsregistereintragung und Notar sind von der Höhe der Kommanditeinlagen und der Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter abhängig. Bei einer Einlage von beispielsweise 50.000 Euro und einem persönlich haftenden Gesellschafter müssen Sie mit ca. 266,00 Euro rechnen.

 

Kommanditgesellschaft (KG) – Haftung

Bei der Haftung muss man unterscheiden zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und den Kommanditisten. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden behandelt wie die Gesellschafter der OHG – sie haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen.

Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage – diese muss von der Gesellschaft jedoch bekannt gemacht bzw. ins Handelsregister eingetragen und auch tatsächlich einbezahlt werden.

Ein Risiko besteht für den Kommanditisten im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Handelsregister. In dieser Zeit muss der Kommanditist unter Umständen persönlich haften. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs kann er dieser Gefahr jedoch unter Umständen entgehen, wenn im Gesellschaftsvertrag folgende Klausel steht: „Der Beitritt des Kommanditisten wird erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.“

Kommanditgesellschaft (KG) – Geschäftsführung, Vertretung, Gewinnanteile

Die persönlich haftenden Gesellschafter der KG werden genau so behandelt wie die Gesellschafter der OHG – sie sind zuständig für die Vertretung und die Geschäftsführung der KG. Kommanditisten können die KG weder vertreten noch die Geschäfte führen. Im Gegensatz zu GmbH-Gesellschaftern haben Kommanditisten auch keine Weisungs- und Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung, lediglich ein sehr eingegrenztes Kontrollrecht.

Der Kommanditist bekommt einen – seinem Anteil an der Gesellschaft entsprechenden – Teil vom Gewinn der KG.

Kommanditgesellschaft (KG) – Steuern

Steuerlich wird die Kommanditgesellschaft (KG) so behandelt wie die OHG. Ausnahme bilden nur die Kommanditisten, da diese nur mit ihrer Einlage haften. Der Kommanditist kann also Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage mit anderen Einkünften verrechnen. Was darüber hinaus geht, kann er nur mit Gewinnen der KG in den folgenden Jahren verrechnen.

Kommanditgesellschaft (KG) – Buchhaltung

Die KG ist dazu verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss samt Bilanz gemäß Handelsrecht aufzustellen.

Ob die Rechtsform der KG wirklich für Sie geeignet ist, sollten Sie im Vorfeld auf jeden Fall mit einem erfahrenen Existenzgründungsberater (gruendungsberatung-online.de) abklären. >> zur Beratungsanfrage