Arbeitsrecht

 

Als neu gegründetes Unternehmen sind Sie im Normalfall nicht an Tarifverträge gebunden, außer Sie sind z.B. schon Mitglied in einem Arbeitgeberverband oder sind in einer Branche tätig, für die es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt. Hierzu gehören zum Beispiel das Baugewerbe, das Wach- und Sicherheitsgewerbe, das Friseurgewerbe und weitere Branchen … Wenn Sie Tarifverträgen unterliegen sind diese zu beachten. Falls nicht, gelten die folgenden gesetzlichen Arbeitsbedingungen.

Das Entgelt

Es gibt keinen gesetzlichen Mindestlohn, es gibt aber tarifliche Mindestlöhne im Geltungsbereich von Tarifverträgen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Existenzgründungsberater, ob dies für Ihren Bereich zutrifft. Falls nicht, können Sie das Entgelt frei verhandeln. Unterschreiten Sie allerdings das orts- oder branchenübliche Entgelt um mehr als 20% kann dies unter Umständen sittenwidrig sein und das übliche Entgelt eingeklagt werden kann. Eine extreme Abweichung vom üblichen Entgelt kann gemäß § 291 StGB Lohnwucher und damit strafbar sein.

 

Die Arbeitszeiten

An Werktagen beträgt die maximale Arbeitszeit 8 Stunden. Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten ein entsprechender Freizeitausgleich gewährleistet wird oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit an Werktagen von maximal 8 Stunden erreicht wird (§ 3 ArbZG). Arbeitszeiten von über 8 Stunden müssen aufgezeichnet und diese Unterlagen 2 Jahre aufbewahrt werden.

Die Pausen

Bei einer Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, bei längeren Arbeitszeiten mindestens 45 Minuten. Dabei darf kein Arbeitnehmer mehr als 6 Stunden am Stück beschäftigt sein und wenn die Pausen geteilt werden, muss eine mindestens 15 Minuten dauern.

Der Arbeitsbeginn / das Arbeitsende

Als Arbeitgeber können Sie Arbeitsbeginn und –ende bestimmen und jederzeit ändern (unter Berücksichtigung von Ankündigungsfristen), wenn im Arbeitsvertrag nichts abweichendes vereinbart wurde.

Die Ruhezeiten

Die Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen, in manchen Betrieben mindestens 10 Stunden, wenn innerhalb von 4 Wochen ein Ausgleich erfolgt.

Die Sonn- und Feiertagsruhe

Die Sonn- und Feiertagsruhe muss grundsätzlich eingehalten werden. Bei bestimmten Tätigkeiten können Ausnahmen vorgesehen sein (§ 10 ArbZG). So zum Beispiel für Hotelbetriebe, Gaststätten etc.

Ausnahmen sind auch in Bundes- und Landes-Rechtsverordnungen geregelt. Für Sonntagsarbeit muss in den nächsten 2 Wochen, für einen Werktag-Feiertag in den nächsten 8 Wochen ein Ersatzruhetag geschaffen werden.

Fällt aufgrund eines Feiertags ein Arbeitstag aus, müssen Sie als Arbeitgeber das Entgelt trotzdem fortzahlen (§ 2 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Der Krankheitsfall

Wenn ein Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis länger als 4 Wochen Bestand hat, haben Angestellte und Auszubildende im Falle einer Krankheit normalerweise einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Dauer von bis zu 6 Wochen. Betriebe mit weniger als 30 Arbeitnehmern können 80 % der Lohnfortzahlung eines Auszubildenden von der gesetzlichen Krankenkasse ersetzt bekommen (§ 1 AufwendungsausgleichsG).

Der Urlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer liegt bei mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr, wenn das Beschäftigungsverhältnis über 6 Monate Bestand hat, im laufenden Kalenderjahr pro Monat jedoch nur anteilig 1/12.

Der Mutterschutz

Nur wenn die Mutter ausdrücklich einwilligt – was sie jederzeit widerrufen kann – darf sie in den 6 Wochen vor der Geburt beschäftigt werden. Vor diesem Zeitfenster können gegebenenfalls individuelle, ärztlich angeordnete Beschäftigungsverbote gelten. Mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten dürfen Schwangere grundsätzlich nicht betraut werden (vgl. § 4 Arbeitszeitregelungen und § 8 Mutterschutzgesetz).

Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten von 12 Wochen. In den Verbotszeiten ist das Entgelt fortzubezahlen, gegebenenfalls werden Versicherungsleistungen angerechnet. Nach der Geburt werden der Mutter Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Diese erhalten Sie als Arbeitgeber in der Regel allerdings von der Krankenkasse erstattet (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz).

Die Elternzeit

Arbeitnehmer, die sorgeberechtigt ein Kleinkind betreuen, haben Anspruch auf Elternzeit. Elternzeit bedeutet hierbei eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der Arbeitnehmer muss den Anspruch 7 Wochen vorher ankündigen. Bei Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) kann während der Elternzeit auch Arbeitszeitreduzierung vereinbart werden. Der Anspruch hierauf besteht bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat oder seit einer Adoption 3 Jahre vergangen sind. 12 Monate sind mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres möglich.

Jugendliche

Jugendliche, die 15 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt sind,fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier gelten besondere Arbeitszeit-, Urlaubsregelungen, etc.

Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung

Wenn ein Ausländer aus einem Nicht-EU-Staat in Deutschland erwerbstätig werden möchte, braucht er einen Aufenthaltstitel. Wenn die Voraussetzungen des § 39 AufenthG, vor allem Abs. 2 bis 5, erfüllt sind, kann dieser Aufenthaltstitel unter Vorlage der Arbeitspapiere und entsprechender Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Beschäftigt ein Arbeitgeber ständig über 20 Arbeitnehmer (gemäß § 73 SGB IX) muss er 5% der Arbeits- und Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen – ansonsten muss er eine Ausgleichsabgabe bezahlen.
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