Fahrzeugkosten

Um die Kosten für Ihr Fahrzeug buchhalterisch zu erfassen, gibt es mehrere Möglichkeiten, welche Ihnen im Folgenden dargestellt werden. Was für Sie die optimale Lösung ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dazu sind Informationen über das Fahrzeug, über Ihre betriebliche Nutzung, über den Anschaffungspreis, über Ihren Steuersatz etc. nötig. Da Sie bei einer suboptimalen Wahl eine Menge Geld verschenken, sollten Sie die beste Lösung unbedingt gemeinsam mit einem Experten errechnen.

1) Die Kilometer-Pauschale

Entscheiden Sie sich für diese Regelung, so befindet sich Ihr Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen. Für jeden geschäftlich gefahrenen Kilometer können Sie einheitlich 30 Cent (Kfz) als Betriebsausgabe ansetzen. Für ein Motorroller oder Motorrad beträgt die Pauschale 13 Cent, für ein Moped oder Mofa 8 Cent, für ein Fahrrad 5 Cent.

Um die 30 Cent Regelung ansetzen zu können, müssen in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gewerbetreibende muss rechtlicher bzw. zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs sein.
  • Der geschäftliche Nutzungsanteil des Fahrzeugs darf nicht über 50% liegen.

Sie können die vorgeschriebenen Kilometersätze (30 Cent / 13 Cent / 8 Cent / 5 Cent) nutzen oder die Fahrtkosten mittels individuellem Kilometersatz nachweisen. Berechnen Sie Ihren Kilometersatz individuell, können Sie alle Kosten, die mit der Unterhaltung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehen, in die Kilometerpauschale mit einrechnen. Das sind vor allem:

Fahren Sie also ein teures Fahrzeug (hoher Kaufpreis, hohe Unterhaltungskosten), sollten Sie über eine Berechnung durch den individuellen Kilometersatz nachdenken.

Entscheiden Sie sich für den pauschalen 30-Cent Ansatz, können Sie keine weiteren Kosten für Ihr Fahrzeug ansetzen, da die Pauschale bereits alle Kosten abdecken soll.

Dennoch sollten Sie sämtliche Belege sammeln und aufbewahren (Aufbewahrungspflicht!), da Sie in der Regel zusätzlich zu den 30 Cent bis zu 50% der Vorsteuer der tatsächlichen Kosten geltend machen können und dem Finanzamt gegebenenfalls nachweisen müssen, dass das Fahrzeug auch wirklich Kosten in Höhe von 30 Cent pro Kilometer verursacht.

2) Tatsächliche Kfz-Kosten

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50% geschäftlich nutzen, ist Ihr Auto Ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen und die tatsächlichen Kfz-Kosten sind anzusetzen. Nutzen Sie Ihr Fahrzeug zwischen 10% und 50% geschäftlich, können Sie zwischen dem 30 Cent Ansatz und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten wählen.

Entscheiden Sie sich für den Ansatz der tatsächlichen Kfz-Kosten, so können Sie unter anderem folgende Ausgaben ansetzen:

  • Abschreibungen
  • Zinsen der Fahrzeug-Finanzierung (Tilgungsraten im Rahmen einer Finanzierung sind keine Betriebsausgaben)
  • Leasingraten
  • Reparaturen
  • Benzinkosten
  • Zubehör
  • Ersatzteile
  • Kundendienst / Wartung
  • Autowäsche
  • Kfz-Versicherung
  • Rechtsschutz für das Fahrzeug
  • Kfz-Steuer
  • Garagen-/Stellplatzkosten
  • GEZ-Gebühren
  • Unfallschäden

Bei diesem Ansatz müssen Sie aus den tatsächlichen Kfz-Kosten einen Privatanteil ziehen. Den Privatanteil ermitteln Sie entweder durch das Führen eines Fahrtenbuchs oder Sie lassen den Privatanteil pauschal via 1% Regelung festsetzen.

Führen Sie ein Tagebuch und stellen Sie fest, dass Sie damit einen hohen Privatanteil herausbekommen, müssen Sie das Tagebuch nicht verwenden. Sie können dann die günstigere 1% Regelung anwenden – der Wechsel ist im Übrigen auch umgekehrt möglich.

3) 1% Regelung

Bei der 1% Regelung werden zu Ihrem Einkommen pro Monat 1% des Brutto-Listenpreises Ihres Fahrzeugs addiert. Das heißt: wenn Sie zum Beispiel ein Auto mit einem Brutto-Listenpreis von 20.000 Euro fahren, wird Ihr Einkommen fiktiv um 200 Euro (1%) erhöht. Dieses Mehreinkommen müssen Sie dann entsprechend auch versteuern.

Es wird immer der Brutto-Listenpreis inklusive Sonderausstattung, Umsatzsteuer und Nachlässen eines Neuwagens (!) angesetzt, egal ob Sie das Auto tatsächlich neu kaufen oder gebraucht übernehmen.

Mit diesem einen Prozent bezahlen Sie letzten Endes Ihren privaten Nutzungsanteil. Sie können dann sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben absetzen:

  • Abschreibungen
  • Zinsen der Fahrzeug-Finanzierung (Tilgungsraten im Rahmen einer Finanzierung sind keine Betriebsausgaben)
  • Leasingraten
  • Reparaturen
  • Benzinkosten
  • Zubehör
  • Ersatzteile
  • Kundendienst / Wartung
  • Autowäsche
  • Kfz-Versicherung
  • Rechtsschutz für das Fahrzeug
  • Kfz-Steuer
  • Garagen-/Stellplatzkosten
  • GEZ-Gebühren
  • Unfallschäden

Da es von einigen Faktoren abhängt, ob die 1% Regelung sinnvoll für Sie ist (Höhe Ihres voraussichtlichen Einkommens, Steuersatz, Fahrzeugpreis, tatsächlicher privater Nutzungsanteil, …), sollten Sie hierzu unbedingt den Rat von einem erfahrenen Existenzgründungsberater einholen.

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