Das Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer können die entsprechenden Kosten als Betriebskosten angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer auch tatsächlich den betrieblichen und beruflichen Mittelpunkt darstellt.

Daneben müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum (Durchgangszimmer werden nach diversen Finanzgerichtsurteilen nur teilweise als Arbeitszimmer anerkannt) und wird ausschließlich beruflich genutzt.
  • Um ein Zimmer als Arbeitszimmer deklarieren zu können, sollte es sich mindestens um eine 3-Zimmer-Wohnung, bei Familien oder Lebensgemeinschaften um eine 4-Zimmer-Wohnung handeln.

Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

Sie können im Endeffekt sämtliche Wohnungskosten, die anteilig für das Arbeitszimmer anfallen, als betriebliche Kosten ansetzen. Dazu zählen:

  • Anteilige Miete oder Abschreibungen
  • Schuldzinsen
  • Nebenkosten samt Strom, Wasser, Versicherungen …
  • Renovierungs- und Reparaturkosten
  • Putzkosten

Sind Sie Eigentümer oder Mieter Ihres Arbeitszimmers?

Wenn Sie das Arbeitszimmer mieten, egal ob von einem Fremden oder von einem Familienangehörigen, Ihrem Partner, etc. muss in jedem Fall ein Mietvertrag geschlossen werden und auch tatsächlich Mietzahlungen und Nebenkostenvorauszahlungen fließen.

Wenn Sie Eigentümer des Arbeitszimmers bzw. der Wohnung sind, wird Ihr Arbeitszimmer automatisch zum Betriebvermögen gerechnet. Das heißt für Sie: Im Falle einer Betriebsaufgabe oder des Verkaufs der Wohnung müssen Sie den Wertzuwachs und die Summe der Abschreibungen des Arbeitszimmers versteuern.

Da diese steuerlichen Auswirkungen im Regelfall nicht so drastisch sind (hier gibt es Freibeträge und Steuerermäßigungen), ist es fast immer sinnvoll, Abschreibungen, Zinsen und andere Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe anzusetzen.

Das externe Büro / die externe Praxis / das externe Ladengeschäft

Arbeiten Sie in einem externen Büro, in einer externen Praxis oder in einem externen Ladengeschäft und nutzen Sie diese Räumlichkeiten rein geschäftlich, so sind die entsprechenden Raumkosten in der Regel unbeschränkt abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn Sie die Räumlichkeiten von nahen Angehörigen zu realistischen Konditionen mieten.