Bewirtungskosten

Nur wenn die Bewirtungskosten zu mindestens 90% betrieblich veranlasst sind und zur Förderung Ihrer Betriebseinnahmen beitragen, gelten sie als Betriebsausgaben.

Bewirtungskosten in der Gaststätte

Die in den Speisen- und Getränkepreisen beinhaltete Vorsteuer bekommen Sie vollständig erstattet. Als Betriebsausgabe können die Bewirtungskosten quasi nur zu 70 angesetzt werden, da sich ein 30%-iger Privatanteil als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe einnahmeerhöhend berücksichtigt wird.

Beispiel:

Bewirtungsrechnung über 59,50 Euro

=> enthält 9,50 Euro Vorsteuer (vollständig erstattungsfähig)

=> 35 Euro sind abzugsfähig als Betriebskosten

Um die Bewirtungskosten als Betriebskosten ansetzen zu können, müssen zumindest folgende Informationen auf dem maschinell erstellten Bewirtungsbeleg vorhanden sein:

  • Ort und Tag der Bewirtung sowie die entsprechenden Speisen und Getränken
  • (meist auf der Rückseite) die Namen aller bewirteten Personen
  • Den Grund der Bewirtung (Marketingplanung, Besprechung der Zusammenarbeit etc.)
  • Ihre Unterschrift auf dem Beleg

Bewirtungskosten zu Hause

Hier ist die Aufzeichnungspflicht natürlich von besonderer Bedeutung, da verhindert werden soll, dass Sie private Einkäufe als Betriebskosten geltend machen. Deshalb sollten Sie auf dem Einkaufsbeleg selbst, in einem Gästebuch oder in einer Anwesenheitsliste sämtliche bewirteten Geschäftspartner und den jeweiligen Anlass vermerken.

Empfehlenswert ist es, die Einkäufe für Ihre betriebliche Bewirtung nicht mit Ihren Privateinkäufen zu vermengen – ist dies doch der Fall, streichen Sie alle privaten Einkäufe auf dem Beleg durch.