Anmeldung als Freiberufler

Als Freiberufler müssen Sie Ihre Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden – die Anmeldung erfolgt beim Finanzamt. Sie müssen das Finanzamt im Vorfeld oder innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit schriftlich informieren. Hierzu reicht ein formloses Schreiben oder Sie verwenden den Vordruck zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit. Das Finanzamt unterrichtet die zuständige Berufskammer (z.B. Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Architektenkammer) wenn eine Zulassung oder Bestellung erforderlich ist.

Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht anmelden, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld gegen Sie festsetzen.

Auch wenn die Anmeldung beim Finanzamt formlos erfolgen kann und das Finanzamt Ihnen in jedem Fall noch einen Fragebogen zur exakten Erfassung Ihrer Tätigkeit zuschickt, sollten Sie auch schon bei der ersten Meldung Ihre Tätigkeit möglichst genau beschreiben – vor allem wenn die Anerkennung des Freiberuflerstatus nicht sicher ist! Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie die Beschreibung mit einem versierten Existenzgründungsberater absprechen.

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In dem Fragebogen werden Sie vom Finanzamt neben allgemeinen Angaben zu Ihrer Person gefragt nach …

  • … der Anzahl Ihrer Mitarbeiter
  • … dem Zeitpunkt Ihrer Geschäftseröffnung. Achtung: Zeitpunkt der Geschäftseröffnung ist, wenn Ihre geschäftliche Tätigkeit nach außen hin erkennbar ist (Einrichtung Ihrer Räumlichkeiten, Anfertigung von Werbemitteln, etc.)
  • … dem erwarteten Umsatz
  • … dem erwarteten Gewinn. Achtung: Geben Sie hier unbedingt eine vorsichtige Schätzung ab. Die Höhe dieser Schätzung hat Einfluss auf die Höhe der vierteljährlichen Vorauszahlungen von Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
  • … nach den Einkünften des Ehepartners
  • … nach weiteren Einnahmen z.B. Mieteinnahmen

Erst wenn das Finanzamt den Fragebogen erhält, wird Ihre Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingeschätzt.

Innerhalb von wenigen Wochen bekommen Sie eine Wirtschaftsidentifikations-Nummer mitgeteilt und Sie werden über die vierteljährigen Steuervorauszahlungen unterrichtet sowie darüber, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind.

Wird eine Freiberuflichkeit abgelehnt, so können Sie Widerspruch einlegen und beim Finanzgericht Klage einreichen. Hierzu sollten Sie sich vorab allerdings unbedingt den Rat eines Beraters oder Rechtsanwalts einholen.

Um eine freiberufliche Tätigkeit ausüben zu können, müssen Sie in der Regel spezielle berufliche / qualifikatorische, zum Teil auch finanzielle oder bauliche Voraussetzungen erfüllen.

Welche Tätigkeiten als freiberuflich gelten, erfahren Sie hier>>