Wichtige Termine und Fristen für Ihre Buchhaltung

Einige Termine sind von öffentlicher Seite aus und per Gesetz fest vorgeschrieben. Als Gründer sollten Sie sich mit diesen Terminen vertraut machen, da überschrittene Fristen und nicht eingehaltene Termine schnell eine Menge Geld kosten können. Einige wichtige Termine haben wir für Sie im Folgenden exemplarisch aufgeführt:

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Als Existenzgründer müssen Sie in den ersten 2 Jahren Ihrer Geschäftstätigkeit jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben – jeweils am 10. Tag des Monats für den vorangegangenen Monat. Also am 10. März für den Februar, am 10. April für den März, usw.

Ob Sie die Umsatzsteuervoranmeldung nach den ersten beiden Jahren weiterhin monatlich abgeben müssen oder ob auf eine ¼-jährliche Abgabe umgestellt wird, hängt von Ihrer Umsatzsteuerzahllast ab: Beträgt Ihre Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr über 7.500,00 Euro, so müssen Sie die Voranmeldungen weiterhin monatlich abgeben und entsprechend monatlich bezahlen. Wenn Ihre Umsatzsteuerzahllast im vergangenen Jahr zwischen 1.000,00 und 7.500,00 Euro lag, dann wird auf die ¼-jährliche Anmeldung und Bezahlung umgestellt.

Ein Versäumen dieser Frist kann teuer enden. Das Finanzamt verlangt bis zu 25.000,00 Euro Verspätungszuschlag – der Zuschlag darf jedoch maximal 10% der angemeldeten Steuer ausmachen.

Um sich ein bisschen mehr Luft in Sachen Buchhaltung zu verschaffen, gibt es die Möglichkeit, eine so genannte Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen.

Sie bekommen dadurch einen Monat mehr Zeit, um Ihre Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Das heißt, Sie müssen Sie nicht mehr im Folgemonat, sonder erst im nächsten Monat abgeben. Abgabetermin für den Monat Februar ist der 10. April, Abgabetermin für den März ist der 10. Mai, usw. Auch die Zahlungen fallen dementsprechend erst einen Monat später an.

Diese Dauerfristverlängerung muss man sich allerdings „erkaufen“: Sie müssen zum Jahresbeginn eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahllast vom vergangenen Jahr leisten.

Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuervorauszahlung

Die Vorauszahlungen für Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer werden ¼-jährlich fällig, die erste im März, die zweite im Juni, die dritte im September und die vierte im Dezember. Die exakten Termine erfragen Sie am bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Bei den Terminen für Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuervorauszahlung gibt es eine 3-tägige Schonfrist. Bezahlen Sie Ihre Vorauszahlungen noch innerhalb dieser Frist, so müssen Sie in der Regel noch nicht mit Säumniszuschlägen rechnen. Diese Säumniszuschläge können sehr teuer werden – für jeden Monat den Sie zu spät bezahlen erwartet Sie ein Zuschlag in Höhe von 1% der geschuldeten Vorauszahlung.

Die endgültigen Steuererklärungen für Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer sind in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Beauftragen Sie einen Steuerberater, dann verschiebt sich der Abgabetermin in der Regel auf den 31.12. des Folgejahres. Vergewissern Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt, ob diese Fristen auch für Sie in Ihrem betreffenden Wirtschaftsjahr gelten.

Lohnsteueranmeldung

Ebenso wie die Umsatzsteuervoranmeldung muss die Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Tag des Folgemonats abgegeben werden. Dabei muss dem Finanzamt die Summe der einbehaltenen Lohnsteuer mitgeteilt und bezahlt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn die gesamte Summe der Lohnsteuer des Vorjahres zwischen 800,00 und 3.000,00 Euro liegt – dann muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal pro Quartal abgegeben werden. Liegt die gesamte Lohnsteuersumme des Vorjahres unter 800,00, so reicht sogar eine Lohnsteueranmeldung pro Jahr.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge für die Sozialversicherung müssen Sie in der Regel am drittletzten Bankarbeitstag des betreffenden Monats bezahlen.