Besteht für mich Buchführungspflicht?

Existenzgründer sind sich oftmals nicht sicher, ob sie überhaupt buchführungspflichtig sind oder nicht. Tatsache ist, dass Sie im Rahmen Ihrer Selbständigkeit auf jeden Fall zu bestimmten Aufzeichnungen verpflichtet sind – die Frage ist nur: Müssen Sie eine doppelte Buchführung betreiben oder reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 Abs. 1, Satz 1 HGB: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.“ Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt – Ausnahme: Kleingewerbetreibender. Dieser kann jedoch auch freiwillig die Kaufmannseigenschaft und somit die Buchführungspflicht erwerben.

Die steuerrechtliche Buchführungspflicht kann aus den §§ 140 und 141 AO abgeleitet werden. Diese abgeleitete Buchführungspflicht betrifft Kaufleute, die ohnehin durch das HGB buchführungspflichtig sind: „Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.“

Gewerbetreibende und Land-/Forstwirte, welche keine Kaufleute sind und somit nicht von § 140 AO betroffen sind, sind grundsätzlich dennoch zur doppelten Buchführung verpflichtet, wenn sie …

  • … mehr als 500.000 Euro (Kalender-) Jahresumsatz oder
  • … über 30.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb (im Wirtschaftsjahr) erzielen.

Für Freiberufler gelten diese Grenzen nicht – Freiberufler können ihren Gewinn immer nach § 4 Abs. 3 EStG, also durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ermitteln.

Grundsätzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet sind also …

  • Alle Kaufleute, wenn sie nicht Kleingewerbetreibende sind – Ausnahme: Lebensmittelhändler müssen immer doppelte Buchführung betreiben,
  • Nicht-Kaufleute mit einem Umsatz über 500.000 Euro im Kalenderjahr oder mit einem Gewinn über 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr,
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Limited),
  • Gewerbetreibende, die sich freiwillig für die doppelte Buchführung entschieden haben.

Die Frage, ob Sie in absehbarer Zeit buchführungspflichtig werden, sollten Sie unbedingt schon im Vorfeld Ihrer Existenzgründung klären. So können Sie schon rechtzeitig Ihren Pflichten nachkommen und entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten. Besprechen Sie dieses Thema mit Ihrem Gründungsberater. >> zur Beratungsanfrage