Umsatzsteuerzahllast / Umsatzsteuerrückerstattung

Ist in einem Voranmeldezeitraum die vereinnahmte Umsatzsteuer höher als die gezahlte Vorsteuer, so müssen Sie die Differenz an das Finanzamt überweisen. Eine Rückerstattung vom Finanzamt hingegen erhalten Sie, wenn die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt.

Die Vorsteuer ist mit unterschiedlichen Prozentsätzen in Ihren Betriebsausgaben enthalten. Am geläufigsten sind:

  • 7% auf Bücher, Lebensmittel und Blumen
  • 19% auf sonstige Waren und Dienstleistungen

 

Voraussetzung für die Rückerstattung: eine korrekte Rechnung

Wenn Sie Ihre Vorsteuer zurückerstattet bekommen möchten, achten Sie auf jeder Rechnung darauf, dass zumindest folgende Punkte enthalten sind. Bezahlen Sie Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bekommen Sie gegebenenfalls die Vorsteuer nicht erstattet bzw. müssen die Vorsteuer im Rahmen einer Betriebsprüfung wieder zurückzahlen.

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Menge sowie handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung (z.B. 4 Stunden wirtschaftliche Beratung oder 7 Stück Kühlschränke Artikel-Nr.111)
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der (teilweisen) Entgeltvereinnahmung. Ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung identisch mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, so sollte dies ebenfalls vermerkt sein: „Rechnungsdatum entspricht Leistungsdatum“
  • Aufschlüsselung des Entgelts für die Lieferung/Leistung nach Steuersätzen und gegebenenfalls nach einzelnen Steuerbefreiungen
  • Der zutreffende Steuersatz
  • Vorab vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • auf Entgelt entfallender Steuerbetrag (oder gegebenenfalls Hinweis auf Steuerbefreiung)
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers

Für Kleinbetragsrechnungen gelten Erleichterungen. Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro Brutto nicht übersteigt.

Auf Kleinbetragsrechnungen müssen nur folgende Punkte enthalten sein:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge sowie handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt und der entsprechende Steuerbetrag in einer Summe
  • Der zutreffende Steuersatz (oder gegebenenfalls ein Hinweis auf Steuerbefreiung)

Bekommen Sie unvollständige Rechnungen, müssen Sie diese nicht akzeptieren – Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung.

Achten Sie im Rahmen Ihrer Existenzgründung schon rechtzeitig auf eine korrekte Adressierung und teilen Sie Ihrem Telefonanbieter etc. mit, an welche Firmenadresse die Rechnung fortan zu richten ist. Beachten Sie die Umsatzsteuerzahllasten auch im Liquiditätsplan Ihres Businessplans.