Geschäfte mit dem Ausland

Umsatzsteuer kann immer nur im entsprechenden Land erstattet werden. Machen Sie Geschäfte mit Geschäftspartnern im Ausland, so müssen Sie häufig keine Mehrwertsteuer abführen. Wenn Sie allerdings an Verbraucher verkaufen, so fällt in der Regel Umsatzsteuer an.

Wenn Sie grenzenübergreifend mit Waren handeln ist es notwendig, dass Sie Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) und die USt.IDNr. des Rechnungsempfängers abgleichen. Dies ist online beim Zentralamt für Steuern möglich. Sie erhalten dann eine schriftliche Nachricht, ob Sie handeln dürfen oder nicht. Bei den Rechnungen ist dann zu beachten, dass Sie sowohl Ihre eigene als auch die USt.IDNr. des Rechnungsempfängers vermerken, keine Umsatzsteuer berechnen und folgendermaßen auf das Umsatzsteuergesetz verweisen: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b sowie 6a UstG.“

Auch bei einigen Dienstleistungen wie z.B. im Bereich von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, rechtlich/wirtschaftlicher/technischer Beratung, Datenverarbeitung etc. müssen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ob Ihre Dienstleistungen auch darunter fallen, klären Sie am besten im Rahmen einer Existenzgründungsberatung mit einem erfahrenen Berater ab oder recherchieren im Umsatzsteuerrecht. >> zur Beratungsanfrage

Auf der Rechnung muss dann folgender Vermerk platziert werden: „In Deutschland nicht steuerbare sonstige Leistung“