Umsatzsteuererklärung
- >> Die Umsatzsteuer
>> Die Vorsteuer
>> Umsatzsteuerzahllast / Umsatzsteuerrückerstattung
>> Umsatzsteuererklärung
>> Geschäfte mit dem Ausland
Wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden werden Sie in der Regel umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme: Sie entscheiden sich für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) und müssen in den ersten beiden Kalenderjahren nach Ihrer Existenzgründung monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Hatten Sie im zweiten Kalenderjahr nach Ihrer Gründung eine Umsatzsteuerzahllast von mehr als 6.136 Euro, so müssen Sie auch im dritten Jahr weiterhin monatlich Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Lag die Zahllast im 2. Jahr zwischen 1.000 Euro und 7.000 Euro (ab 2009), so müssen im folgenden Jahr Ihre Umsatzsteuervoranmeldung nur noch ¼-jährlich abgeben. Umsatzsteuerzahllasten von unter 1.000 Euro im 2. Kalenderjahr hat für Sie zur Folge, dass Sie nur noch eine Jahresumsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen müssen.
Die Voranmeldungen müssen Sie elektronisch über Elster (Programm der Finanzverwaltung) an das Finanzamt senden. Ist Ihnen dies nicht möglich, müssen Sie bei Ihrem Finanzamt nachfragen, ob Ihnen eine alternative Form der Abgabe genehmigt wird.
Tipp: Beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt eine so genannte Dauerfristverlängerung. Damit müssen Sie Ihre Voranmeldungen nicht schon am 10. Tag nach Ende des betreffenden Monats/Quartals abgeben, sondern erst einen Monat später. So haben Sie etwas mehr Luft, sich um Ihre Buchhaltung zu kümmern und müssen Umsatzsteuerzahlungen erst einen Monat später leisten. Als Ausgleich für den Zinsverlust des Finanzamts müssen Sie als Monatsumsatzsteuerzahler 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres jeweils am 10. Februar des laufenden Jahres bezahlen.
Die Abgabefristen (in der Regel also der 10. des Folgemonats – wenn Sie keine Dauerfristverlängerung beantragt haben) sollten Sie unbedingt einhalten, da es hier keine weiteren „Schonfristen“ gibt. Geben Sie Ihre Voranmeldungen zu spät ab, so kann das Finanzamt Verspätungszuschläge von bis zu 10% der festgesetzten Steuer (maximal 25.000 Euro) erheben.