Handwerkskammer

 

Wer ist Mitglied?

Mitglied in der Handwerkskammer sind die Inhaber eines Handwerkbetriebes sowie eines handwerkähnlichen Gewerbes. Mitglied sind auch Gesellen, andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und Lehrlinge der Gewerbetreibenden. Auch diejenigen, die selbständig eine „nicht-wesentliche Tätigkeit eines Handwerks“ gewerblich ausüben, sind Mitglieder.

Jeder Handwerksbetrieb wird mit seiner Existenzgründung Mitglied der Handwerkskammer seines Bezirkes. Es handelt sich um eine Zwangsmitgliedschaft. Die Handwerkskammern in Deutschland gibt es seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts, als die damals 71 Handwerkskammern des Deutschen Reiches auf der Grundlage des Handwerkergesetzes von 1897 gebildeten wurden. Es wird verschiedentlich argumentiert, dass sie die Fortsetzung des Zunftwesens sind, die lange die Grundlage des gesamten Wirtschaftslebens bildeten.

Die Aufgaben der heutigen Handwerkskammer liegen vornehmlich in der Interessenwahrung des Handwerks insgesamt und der diesbezüglichen Vertretung ihrer Mitgliedsbetriebe. Sie wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung geführt. Sie übt die Rechtsaufsicht über die Innungen und Kreishandwerkerschaften aus.

Zu den weiteren Aufgaben einer Handwerkskammer gehört auch das Führen der Handwerker- und Lehrlingsrollen, sowie die Aufsicht über die Berufsausbildung im Handwerk. Auch die technische und betriebswirtschaftliche Weiterbildung der Meister und Gesellen wird durch die Kammern gefördert. Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt Gutachter, die Waren, Preisgestaltung und Leistungen von Handwerkern begutachten.

Es gibt eine Reihe von Unternehmen, die eine Pflichtmitgliedschaft ablehnen. Diese Unternehmen haben sich im Bundesverband für freie Kammern e.V. organisiert. Hier geht es vor allem um Kritik an der zwangsweisen Mitgliedschaft und der damit verbundenen Gebührenlast, aber auch um die Verschwendung von Mitgliedsbeiträgen zum Beispiel für den Bau überdimensionaler Kammergebäude.

Das Pendant der Handwerkskammer im Handel und der Industrie sind die Industrie- und Handelskammern. Üblicherweise gewähren sowohl die Handels- als auch die Handwerkskammer Existenzgründern Beitragsfreiheit für die ersten beiden Jahre nach der Existenzgründung. Voraussetzung ist hier meist das Vorliegen einer Personengesellschaft, Kapitalgesellschaften sind in der Regel von Beginn an zu Beitragszahlungen verpflichtet. Kammerbeiträge sind zwar in den Kostenrechnungen eines Businessplans zu berücksichtigen, werden aber in aller Regel in Relation zu den weiteren Posten nicht ins Gewicht fallen.

Nähere Informationen hierzu bekommen Sie von Ihrem Existenzgründungsberater.

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