Zulassungspflichtige Handwerke

Die zulassungspflichtigen Handwerke sind (gem. § 1 Abs. 2 HwO) (Stand 16.06.2010):

1 Maurer und Betonbauer

2 Ofen- und Luftheizungsbauer

3 Zimmerer

4 Dachdecker

5 Straßenbauer

6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

7 Brunnenbauer

8 Steinmetzen und Steinbildhauer

9 Stukkateure

10 Maler und Lackierer

11 Gerüstbauer

12 Schornsteinfeger

13 Metallbauer

14 Chirurgiemechaniker

15 Karosserie- und Fahrzeugbauer

16 Feinwerkmechaniker

17 Zweiradmechaniker

18 Kälteanlagenbauer

19 Informationstechniker

20 Kraftfahrzeugtechniker

21 Landmaschinenmechaniker

22 Büchsenmacher

23 Klempner

24 Installateur und Heizungsbauer

25 Elektrotechniker

26 Elektromaschinenbauer

27 Tischler

28 Boots- und Schiffbauer

29 Seiler

30 Bäcker

31 Konditoren

32 Fleischer

33 Augenoptiker

34 Hörgeräteakustiker

35 Orthopädietechniker

36 Orthopädieschuhmacher

37 Zahntechniker

38 Friseure

39 Glaser

40 Glasbläser und Glasapparatebauer

41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker

Bei den zulassungspflichtigen Handwerken gibt es Ausnahmeregelungen, die Ihnen den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ermöglichen, auch wenn Sie keine Meisterprüfung abgelegt haben. Lassen Sie sich dazu im Rahmen einer Existenzgründungsberatung oder einer Businessplan-Erstellung von einem Experten beraten. >> zur Beratungsanfrage