An wen müssen die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

Die zuständige Behörde für die Unfallversicherung ist die entsprechende Berufsgenossenschaft. An diese muss auch der Beitrag zur Unfallversicherung gezahlt werden. Alle restlichen Säulen der Sozialversicherung laufen über die gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen als Arbeitgeber die einzelnen Beiträge also nicht an die jeweiligen Träger einzeln überweisen.

Der Arbeitgeber ist natürlich für die korrekte Berechnung und die fristgerechte Abgabe verantwortlich. Die Beiträge müssen bis spätestens zum drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats bezahlt werden.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer ausführlich über die Wahl einer geeigneten Krankenkasse. Die Beiträge unterscheiden sich hier teilweise extrem. Als Arbeitgeber müssen Sie ja nahezu die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge zahlen – Sie haben also ein nachvollziehbares Interesse daran, dass sich Ihre Mitarbeiter kostengünstig versichern. Holen Sie sich mehrer Angebote von Krankenkassen ein und sprechen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer darüber.

Wenn Sie Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmer beschäftigen möchten, müssen Sie neben den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auch

  • Arbeitsrechtliche Bestimmungen (Arbeitsvertrag, Schutzpflichten, Arbeitsgesetz, Bundesurlaubsgesetz etc.) und
  • Steuerrechtliche Regelungen (Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer bzw. der Pauschalsteuer an das zuständige Finanzamt) beachten sowie
  • Unfallversicherungsvorkehrungen (Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft) treffen.

Um keine folgenschweren Fehler zu begehen, ist es zu empfehlen, sich hier im Rahmen einer Existenzgründungsberatung den Rat eines erfahrenen Beraters einzuholen. >> zur Beratungsanfrage