Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatende Berufe
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Beratender Betriebswirt oder Volkswirt
abgeschlossenes Studium im entsprechenden Bereich, Achtung: Wenn nur sehr speziell beraten wird z.B. Werbe- oder Personalberatung kann die Beratung als Gewerbetätigkeit eingestuft werden. Unbedingt vorher mit einem Experten abklären!
Vereidigter Buchprüfer
Zusätzliche Qualifikation von Steuerberatern oder Rechtsanwälten
Notar
zweites juristisches Staatsexamen (Befähigung zum Richteramt), Kammerzulassung gemäß aktuell gültiger Bundesnotarordnung
Rechtsanwalt
zweites juristisches Staatsexamen, Kammerzulassung
Steuerberater
durch Verordnung geregelte Fortbildung nach wirtschaftswissenschaftlichem oder rechtswissenschaftlichem Studium bzw. 5-jährige berufliche Tätigkeit als Sachgebietsleiter einer Finanzverwaltung bzw. 10-jährige berufliche Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder in einem wirtschafts- / steuerberatenden Ausbildungsberuf, Steuerberaterprüfung
abgeschlossenes Hochschulstudium im entsprechenden Bereich als beratender Volks- und Betriebswirt
Wirtschaftsprüfer
berufliche Fortbildung häufig nach wirtschaftswissenschaftlichem, rechtswissenschaftlichem, technischem oder landwirtschaftlichem Studium, WP-Prüfung
Wenn Sie sich nicht 100%-ig sicher sind, ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich anerkannt wird oder ob Sie sämtliche Zugangsvoraussetzungen erfüllen, sollten Sie dies auf jeden Fall im Rahmen einer Existenzgründungsberatung oder Businessplan-Erstellung mit einem Experten besprechen.>> zur kostenlosen Anfrage für eine Existenzgründungsberatung
Die dargestellte Liste der Berufe sowie die jeweiligen Zugänge/Besonderheiten wurden mit äußerster Sorgfalt recherchiert. Wir sind darauf bedacht, die Informationen richtig und aktuell darzustellen. Aufgrund der Komplexität, der unterschiedlichen Ausgestaltung von Berufen und des ständigen Wandels in diesem Bereich müssen wir trotz sorgfältiger Bearbeitung eine Haftung für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit ausschließen. Haftungsansprüche aufgrund von materiellen oder ideellen Schäden, die durch die Nutzung der Informationen entstehen, sind ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber, ob die von Ihnen verrichtete oder angestrebte Tätigkeit freiberuflicher Natur ist oder nicht, fällt letzten Endes das für Sie zuständige Finanzamt.