Naturwissenschaftliche und technische Berufe
- >> Heilberufe
>> Naturwissenschaftliche und technische Berufe
>> Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatende Berufe
>> Informationsvermittelnde Berufe / Kulturberufe
abgeschlossenes Fachhochschulstudium zum Diplom Architekt bzw. abgeschlossenes Bauingenieurstudium gemäß dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und der Ingenieurkammergesetze des jeweiligen Landes. Voraussetzung um sich Architekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Garten- und Landschaftsarchitekt … zu nennen, ist die Eintragung in die Architektenliste des zuständigen Landes
Chemiker
abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung
Ingenieur (ca. 240 Fachrichtungen)
abgeschlossenes Studium in der entsprechenden Fachrichtung
Lotsen
abgeschlossene Ausbildung und Tätigkeit entsprechend dem aktuellen Gesetz über das Seelotswesen
Hauptberuflicher Sachverständiger (über 400 mögliche Fachrichtungen)
abgeschlossene Ausbildung / Studium, Praxiserfahrung im Fachgebiet sowie Bestellung und Vereidigung
Biochemiker
abgeschlossenes Studium der Biochemie oder der Chemie mit Aufbaustudium
Wenn Sie sich nicht 100%-ig sicher sind, ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich anerkannt wird oder ob Sie sämtliche Zugangsvoraussetzungen erfüllen, sollten Sie dies auf jeden Fall im Rahmen einer Existenzgründungsberatung oder Businessplan-Erstellung mit einem Experten besprechen.>> zur kostenlosen Anfrage für eine Existenzgründungsberatung
Die dargestellte Liste der Berufe sowie die jeweiligen Zugänge/Besonderheiten wurden mit äußerster Sorgfalt recherchiert. Wir sind darauf bedacht, die Informationen richtig und aktuell darzustellen. Aufgrund der Komplexität, der unterschiedlichen Ausgestaltung von Berufen und des ständigen Wandels in diesem Bereich müssen wir trotz sorgfältiger Bearbeitung eine Haftung für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit ausschließen. Haftungsansprüche aufgrund von materiellen oder ideellen Schäden, die durch die Nutzung der Informationen entstehen, sind ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber, ob die von Ihnen verrichtete oder angestrebte Tätigkeit freiberuflicher Natur ist oder nicht, fällt letzten Endes das für Sie zuständige Finanzamt.