Selbständige Nebentätigkeit zum ALG I – Bezug
Neben dem Arbeitslosengeld I-Bezug dürfen Sie maximal 14,9 Stunden pro Woche selbständig arbeiten und dabei höchstens 165 Euro pro Monat Gewinn erwirtschaften. Alles was darüber hinausgeht, wird Ihnen in der Regel vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wichtig: Der Gewinn ist entscheidend, nicht der Umsatz! 30 Prozent Ihres Umsatzes können Sie als Werbungskosten abziehen, Sie können also auf jeden Fall schon mal höheren monatlichen Umsatz als die 165 Euro machen. Haben Sie in einem Monat höhere Ausgaben oder möchten eine Investition tätigen, können Sie – in Absprache mit Ihrem Berater – auch höhere Umsätze anrechnungsfrei erwirtschaften. Im Unterschied zum Finanzamt, machen Sie bei der Agentur für Arbeit Ihre Ausgaben in voller Höhe im Monat der Anschaffung geltend.
Erwirtschaften Sie in einem Monat einen Negativgewinn (Sie machen Verlust), so können Sie diesen Verlust unter Umständen auf den nächsten Monat übertragen und den Gewinn entsprechend mindern.
Klären Sie bitte alle Einzelheiten im Vorfeld mit Ihrem Berater ab.
Achtung: Bei den maximal 14,9 Stunden Arbeitszeit pro Woche sind nicht nur bezahlte Leistungserbringungen zu berücksichtigen, sondern auch Vorbereitungs-, Marketingarbeiten etc.
Wenn Sie 15 oder mehr Stunden pro Woche arbeiten, stehen Sie laut Arbeitsagentur dem Arbeitsmarkt nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung und Sie verlieren Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld ruhen lassen
Wenn Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit z.B. einen Auftrag bekommen, für den Sie mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten müssen, aber nicht wissen, wann Sie die nächsten Aufträge bekommen, dann haben Sie die Möglichkeit Ihr Arbeitslosengeld ruhen zu lassen.
In dieser Ruhephase erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und können so viel verdienen wie Sie möchten, ohne Ihren Anspruch zu verlieren. Sie müssen sich in dieser Zeit jedoch auch selbst sozialversichern.
Achtung: Sie müssen Ihren Berater persönlich im Vorfeld darüber informieren.