Von den Sparmaßnahmen der Regierung sind nun auch bald unmittelbar Existenzgründer betroffen. Die Rahmenbedingungen des Gründungszuschusses der Arbeitsagentur werden maßgeblich – zum Nachteil der Gründer – geändert. So wird der Gründungszuschuss von einer Muss-Leistung (Existenzgründer haben momentan bei Erfüllung sämtlicher Antragsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung) zu einer Kann-Leistung. Das heißt, die Vergabe des Gründungszuschusses liegt im Ermessen des zuständigen Mitarbeiters bei der Arbeitsagentur. Für die Praxis bedeutet dies, dass der zu erstellende Businessplan noch professioneller erstellt werden sollte, um den Bearbeiter von der eigenen Geschäftsidee überzeugen zu können.
Darüber hinaus wird der Zeitdruck auf die Gründer erhöht, da bald nicht mehr 90 Tage Rechtsanspruch auf ALG1 reichen – es müssen noch 150 Tage vorzuweisen sein.
Auch bezüglich des Auszahlungszeitraums wird es eine einschneidende Änderung geben: Es ist geplant, den Gründungszuschuss nicht mehr 9 Monate lang, sondern nur noch 6 Monate auszubezahlen. Die Höhe der monatlichen Zahlungen in dieser ersten Förderphase bleibt jedoch gleich. Dafür wird die zweite Auszahlungsphase (bislang 6 Monate à 300 Euro) auf insgesamt 9 Monate verlängert. Unter dem Strich entsteht dem Existenzgründer aber dennoch ein erheblicher Nachteil.