Kleinunternehmerregelung

Gemäß der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG müssen Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer entrichten, sind dann jedoch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das heißt, es ist nicht möglich, diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Demzufolge ist Zweck der Kleinunternehmerregelung, dass Kleinunternehmer, die eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreiten, mit Nichtunternehmern gleichgestellt sind. Bei der Kleinunternehmerregelung besteht ein Wahlrecht, welches zu Beginn der Selbständigkeit (Unternehmer) ausgeübt wird. Kleinunternehmer sind an diese getroffene Entscheidung für 5 Jahre gebunden. Daher sollten die Vor- und auch Nachteile der Kleinunternehmerregelung beachtet werden.

1. Grundsatz der Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen werden wie Nichtunternehmer behandelt. Praktisch bedeutet dies in der Kleinunternehmerregelung, dass

– vom Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf,

– kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht und

– daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen.

2. Kleinunternehmerregelung / Wahlrecht

Bei der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG besteht ein Wahlrecht, das der Kleinunternehmer zu Beginn der Selbständigkeit gegenüber dem Finanzamt ausübt. An diese Entscheidung ist der Kleinunternehmer allerdings für fünf Kalenderjahre gebunden.

3. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung

Voraussetzung dafür, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann (im laufenden Geschäftsjahr) ist, dass eine gewisse Umsatzgrenze nicht überschritten wird. Der Kleinunternehmer muss dem Finanzamt daher durch eine jährliche Umsatzsteuererklärung nachweisen, dass der

– Vorjahresumsatz nicht höher war als 17.500,00 EUR und

– der Umsatz des laufenden Jahres nicht höher als 50.000 Euro sein wird.

4. Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung

Bei Kleinunternehmern darf, wenn sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Auf Kleinbetragsrechnungen darf ebenso kein Umsatzsteuersatz angegeben werden. Stattdessen muss auf der Rechnung, die der Kleinunternehmer schreibt, ein ausdrücklicher Hinweis enthalten sein, dass die Kleinunternehmenregelung angewendet wird.

5. Sonstige Rechnungsbestandteile

Auch für Kleinunternehmer gelten im Übrigen die gesetzlichen Anforderungen, beispielsweise eine ordnungsgemäße Rechnung zu schreiben, unabhängig davon, ob die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Insbesondere müssen Kleinunternehmer ebenso auf ihren Rechnungen die Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben. Aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ergeben sich darüber hinaus auch Besonderheiten für das Erscheinungsbild von Rechnungen.

Wenn Sie Fragen zur Kleinunternehmerregelung haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – wir helfen Ihnen gerne!