Scheinselbständigkeit

Hat ein Unternehmer nur einen einzigen Auftraggeber, für den er regelmäßig und ausschließlich arbeitet, so kann von einer Scheinselbständigkeit gesprochen werden. Das heißt, dass effektiv weisungsgebundene Tätigkeiten ausgeführt werden, wie es sonst auch jeder Arbeitnehmer im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses macht. In diesem Fall ergibt sich die Notwendigkeit, die Selbständigkeit zu beenden und in ein regelmäßiges Arbeitsverhältnis zu wechseln. Das heißt, dass der Arbeitgeber die hälftigen Sozialabgaben abzuführen hat, sowie unter Umständen zusätzliche Leistungen, etwa das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen wird. Weiter verbessert sich die rechtliche Stellung des Scheinselbständigen dadurch, dass ihm Krankengeld und Urlaub bezahlt werden. Wird die Scheinselbständigkeit durch das Hauptzollamt festgestellt, hat der Arbeitgeber u.U. die vollen Sozialabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für den Zeitraum der Dauer der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsbeziehungen bis zu 30 Jahre rückwirkend zu bezahlen. War der Scheinselbständige während der fraglichen Zeit freiwillig krankenversichert, werden ihm diese Zahlungen gegebenenfalls zurück erstattet.

Es kann durch ein Gericht der „Status“ der Arbeit überprüft werden. Hieran wird vor allem der Scheinselbständige Interesse haben, denn seine rechtliche und auch finanzielle Stellung kann sich durch ein reguläres Arbeitsverhältnis wesentlich verbessern. Die Vorschriften für die Scheinselbständigkeit sind vor allem ausgearbeitet worden, um der Schwarzarbeit zu begegnen, denn es werden Sozialabgaben und Lohnsteuer nicht bezahlt.

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Existenzgründung Fragen zu Scheinselbständigkeit haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – wir helfen Ihnen gerne!