Einkommenssteuer

Allgemeines

Nach §1 Einkommenssteuergesetz (EStG) muss Einkommenssteuer von natürlichen Personen gezahlt werden. Das heißt juristische Personen wie eine AG oder eine GmbH sind nicht einkommenssteuerpflichtig – die Geschäftsführer und Mitarbeiter natürlich schon.

Auch Personengesellschaften wie die OHG oder die KG müssen keine Einkommenssteuer zahlen. Hier werden die Einkünfte auf die Gesellschafter aufgeteilt, welche wiederum einkommenssteuerpflichtig sind.

Woraus errechnet sich die zu zahlende Einkommenssteuer?

Ihr Einkommen kann sich aus folgenden Einkunftsarten zusammensetzen:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerbesteuerpflichtig)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (hierunter fallen freiberufliche Einkünfte, nicht gewerbesteuerpflichtig)
  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Rente, Gewinne aus Wertpapierverkäufen, etc.)

Hierbei sind neben geldlichen Einnahmen auch Sachbezüge relevant. Für Sie als Existenzgründer gibt aber auch Einnahmen, für die Sie keine Einkommenssteuer zahlen müssen. Typisches Beispiel ist der Gründungszuschuss für Gründer aus ALG I der Agentur für Arbeit.

Ihr zu versteuerndes Einkommen ergibt sich aus der Summe der oben dargestellten Einkünfte pro Kalenderjahr abzüglich gedeckelte Versicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen, sonstige Sonderausgaben und andere Freibeträge (Kinderfreibetrag etc.). Für das Ergebnis müssen Sie dann gemäß den Steuertabellen Einkommenssteuer zahlen.

Achtung: Sie sind dazu verpflichtet, sämtliche Einnahmen durch Ihr Unternehmen in voller Höhe anzugeben. Tun Sie dies nicht, können Sie wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden.

Durch den Ansatz von Betriebsausgaben und Abschreibungen können Sie Ihren steuerlichen Gewinn natürlich reduzieren. Versuchen Sie mit Ihrem Steuerberater alle möglichen Betriebsausgaben herauszuarbeiten und diese entsprechend anzusetzen. Hier lässt sich eine Menge Geld sparen – beachten Sie aber unbedingt, dass Sie Ihre Betriebsausgaben Ihren Betriebseinnahmen nur dann entgegenrechnen können, wenn die Ausgaben die Betriebseinnahmen fördern und zu über 90% betrieblich veranlasst sind.

Wieviel muss ich zahlen?

Die Einkommenssteuer steigt progressiv zu Ihrem Einkommen. Der Eingangssteuersatz beträgt 25% und beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 7.664 Euro pro Jahr für Ledige und von 15.329 Euro pro Jahr für Verheiratete. Der Spitzensteuersatz beträgt momentan 42% und fällt ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 Euro (Ledige) bzw. 104.304 (Verheiratete) an. Die Spitzensteuerbelastung kann jedoch bis auf etwa 48 % anwachsen, wenn noch Reichensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dazukommen.

Die Vorauszahlungen

Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, das Finanzamt kann erst nach Ablauf eines Jahres Ihre Steuerlast ermitteln und Sie zur Kasse bitten. Da das Finanzamt nicht so lange auf sein Geld warten will und Ihnen kein zinsloses Darlehen gewähren möchte, werden Sie kurz nach Ihrer Existenzgründung ein Fragebogen erhalten, auf welchem Sie Ihr voraussichtliches Einkommen angeben sollen. Auf dieser Basis werden dann Ihre Einkommenssteuervorauszahlungen berechnet. Schätzen Sie Ihr Einkommen hier also eher vorsichtig, wenn Sie nicht zu hohe Vorauszahlungen leisten möchten.

Merken Sie im Laufe des ersten Jahres, dass Sie Ihre Schätzungen bei weitem übertreffen, so sollten Sie entsprechende Rücklagen für eine Nachzahlung bilden.

In den Folgejahren müssen Sie keine Schätzungen mehr abliefern. Basis zur Berechnung der Vorauszahlungen ist dann das Ergebnis des vorangegangenen Jahres.