Aktiengesellschaft (AG)

 

Aktiengesellschaft (AG) – Allgemeines

Die Aktiengesellschaft (AG) wird von Existenzgründern nur sehr selten als Rechtsform gewählt. Das hängt damit zusammen, dass die Gründung einer AG sehr aufwändig und relativ kostspielig ist. Haben Sie dennoch vor eine AG ins Leben zu rufen, sollten Sie dies vorab im Rahmen einer Existenzgründungsberatung unbedingt mit einem erfahrenen Berater absprechen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Grundzüge vor.

Aktiengesellschaft (AG) – Die Organe

Die Aktiengesellschaft (AG) besteht aus Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand.

1) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung – das sind die Gesellschafter, die Aktionäre. Diese haben, verglichen mit den Gesellschaftern der GmbH, wenig Einfluss auf die Geschäftsführung. Die Hauptversammlung ist zuständig für die Bestellung des Aufsichtsrats, für Satzungsänderungen, für Kapitalerhöhungen sowie für die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

2) Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat für die Bestellung des Vorstands sowie für dessen Kontrolle zuständig – direkten Einfluss auf die Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat nicht.

3) Der Vorstand

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Die Aufgabe des Vorstands ist, die Geschäfte frei von Weisungen des Aufsichtsrats oder der Aktionären zu führen.

 

Aktiengesellschaft (AG) – Haftung

Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft (AG) haften grundsätzlich nur mit ihren Gesellschaftsanteilen, Ausnahmen drohen nur bei Fehlbedienung. Das klingt ähnlich wie bei der GmbH, der Schutz der Gesellschafter der Aktiengesellschaft (AG) ist jedoch größer, da die Aktionäre in der Regel weniger mit dem Tagesgeschehen zu tun haben als die Gesellschafter einer GmbH.

 

Aktiengesellschaft (AG) – Steuern

Steuerlich wird die Aktiengesellschaft (AG) ähnlich behandelt wie die GmbH.

 

Aktiengesellschaft (AG) – Buchhaltung

Auch buchhalterisch wird die Aktiengesellschaft (AG) sehr ähnlich behandelt wie die GmbH.

 

Aktiengesellschaft (AG) – Gründung

Wenn Sie als Existenzgründer eine Aktiengesellschaft (AG) gründen möchten, müssen Sie im Endeffekt 4 Schritte gehen:

1. Schritt: Sie müssen die Satzung der AG aufstellen und notariell beurkunden lassen. In der Satzung muss angegeben werden: die Gründer, das Grundkapital, die Firma, die Aktienart samt Nennbetrag bzw. Stückelung, Sitz der AG sowie Betätigungsfeld der AG. Darüber hinaus muss definiert werden, ob es sich um Namens- oder Inhaberaktien handelt, aus wie vielen Personen der Vorstand besteht und wie die AG Bekanntmachungen veröffentlicht.

2. Schritt: Aufsichtsrat und Vorstand werden vorab bestimmt – bis die Hauptversammlung über das Leitungspersonal entscheiden kann. Die Hauptversammlung muss auch über die Entlastung des ersten Geschäftsjahres entscheiden. Wenn es sich bei der Gründung bereits über eine mittelgroße oder große AG handelt, muss darüber hinaus ein Abschlussprüfer festgelegt werden. Auch diese Schritte bedürfen notarieller Beurkundung.

3. Schritt: Die Gründer müssen über die Gründung der AG einen schriftlichen Bericht erstellen. Dieser Bericht muss von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft werden. Wenn die Gründer selber in Vorstand und Aufsichtsrat sitzen, muss ein externer Gründungsprüfer beauftragt werden.

4. Schritt: Wenn die Einlagen zu mindestens einem Viertel (Sacheinlagen vollständig) einbezahlt wurden, können Sie die AG ins Handelsregister eintragen lassen – dies muss notariell beglaubigt werden.

Ob die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) wirklich für Sie geeignet ist, sollten Sie im Vorfeld auf jeden Fall mit einem erfahrenen Existenzgründungsberater abklären. >> zur Beratungsanfrage