Vereinfachte Buchhaltung: Einnahmen- / Überschussrechnung

 

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die einfache Methode der Gewinnermittlung und für Sie relevant, wenn Sie nicht buchhaltungspflichtig sind (z.B. als Freiberufler oder Gewerbetreibender mit weniger als 500.000 Euro Umsatz und 30.000 Euro Gewinn pro Geschäfts-/Kalenderjahr – nähere Informationen zur Buchhaltungspflicht hier ).

Für Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es seit 2004 einen Vordruck vom Finanzamt, auf dem Sie alle geforderten Werte eintragen können. Um die erforderlichen Ergebnisse zu erhalten, rechnen Sie einfach Ihre wirklichen Zahlungseingänge gegen Ihre wirklichen Zahlungsausgänge.

 Das kann beispielsweise so aussehen:

 

Datum Beleg   Beschreibung              Art                  Nettobetrag    USt. (7%)       USt. (19%)

Einnahmen

12.1.    Nr. 1    XY GmbH                 Umsätze              190,00                                      36,10

16.1.    Nr. 3    ABC AG                   Umsätze              600,00                                    114,00

27.1.    Nr. 4    Müller Huber GbR      Umsätze              120,00             8,40

 Summe                                                                 910,00             8,40                150,01

 

 Ausgaben

13.1.    Nr. 2    Kopierpapier          Büromaterial          150,00                                    28,50

28.1.    Nr. 5    Miete Januar          Büromiete              400,00                                    76,00

29.1.    Nr. 6    BGB                      Literatur                  10,00              0,70

 Summe                                                                  560,00            0,70                104,50

 

Umsatzsteuerzahllast: 53,21

 

Einnahmen – Ausgaben: 350,00

 

Neben Einnahmen und Ausgaben sind noch weitere Punkte, wie zum Beispiel Sachentnahmen, Nutzungs- und Leistungsentnahmen (private Kfz- oder Telefonnutzung), Auflösungen von Rücklagen, Umsatzsteuerzahlungen/-erstattungen, etc. zu berücksichtigen.

 

 

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen Sie mit Belegen, Kontoauszügen, Vermerke über Barzahlungen etc. nachweisen können. Dabei ist das Datum des tatsächlichen Geldflusses entscheidend. Stellen Sie zum Beispiel im Dezember 2010 eine Rechnung, die dann erst im Januar 2011 beglichen wird, zählt der Betrag zu Ihren Einnahmen in 2011. Sie können somit mit Ihrer Rechnungsstellung und Ihren Zahlungen am Ende des Jahres einen gewissen Einfluss auf Ihren Gewinn ausüben.

Das Finanzamt will von Ihnen lediglich Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sehen – die Belege und Ihre internen Rechnungen müssen Sie nicht mit abgeben, auf Anfrage müssen Sie sie aber nachliefern.