Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Genauer sind (gemäß eines BFH Urteils aus dem Jahre 1976) Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zum Betriebsvermögen, welche keine Einlagen darstellen.

Betriebseinnahmen werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Zu den Betriebseinnahmen gehören unter anderem

  • Warenverkauf an Endverbraucher
  • Warenverkauf an Gewerbetreibende
  • Boni und Provisionen
  • Honorare
  • Einnahmen aus Dienstleistungen (z.B. Beratungstätigkeit)
  • Erstattete Umsatzsteuer
  • Anlagenverkäufe (Betriebsausstattung, Pkw, etc.)
  • Zinseinnahmen
  • Eigenverbrauch bei Kfz und Telefon
  • Eigenverbrauch von Waren
  • Etc.

Für Ihre gesamten Betriebseinnahmen gilt die Aufzeichnungspflicht. Diese Pflicht ist jedoch nicht sehr problematisch, da steuerlich hier nur wenig Spielraum besteht.

Die Behandlung von Betriebseinnahmen stellt häufig einen entscheidenden Punkt bei der richtigen Erfassung von Fördermitteln oder Zuschüssen dar.

Die Betriebseinnahmen werden häufig fälschlicherweise mit dem Umsatz gleichgesetzt.

Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen des Betriebes, der Umsatz jedoch enthält nur die operativen Einahmen bzw. die Betriebseinnahmen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

GmbH-Einlagen oder Einlagen von stillen Gesellschaftern sind keine Betriebseinnahmen, ebenso wie der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur.