Finanzamt

Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, informiert das Gewerbeamt ganz automatisch das Finanzamt von Ihrer Existenzgründung.

Werden Sie freiberuflich tätig, müssen Sie das Finanzamt in jedem Fall direkt kontaktieren und es über die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit informieren. Dies kann mittels eines formlosen Schreibens „Ich eröffne am … ein Architektenbüro“ oder mit dem entsprechenden Vordruck geschehen.

Sobald das Finanzamt (von Ihnen oder vom Gewerbeamt) über Ihre Existenzgründung informiert wurde, sendet es Ihnen einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu.

Außerdem erhalten Sie damit einhergehend Informationen und wichtige Hinweise zum Umsatzsteuerverfahren und anderen steuerlichen Regelungen.

Ein weiterer Berührungspunkt mit dem Finanzamt ist die Lohnsteuer. Stellen Sie Personal ein, sind Sie verpflichtet, von den Löhnen und Gehältern die entsprechende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt weiterzuleiten. Schuldner der Lohnsteuer ist prinzipiell der Arbeitnehmer. Sie als Arbeitgeber sind aber dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt wird.

Über die Lohnsteuer hinaus müssen Sie als Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer Ihrer Arbeitnehmer einbehalten und gemeinsam mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.