Freiwillig-gesetzlich krankenversicherte Selbständige müssen bei der Errechnung ihrer monatlichen Beiträge neben dem Einkommen aus selbständiger Arbeit auch Kapitaleinkünfte berücksichtigen. Das hat der deutsche Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen aktuell in einer sog. Rechtssetzung bekannt gegeben. Für die Betragsbemessung soll laut Verband die gesamte Leistungsfähigkeit der selbständig Tätigen herangezogen werden – also auch deren Einkünfte durch Kapitalanlagen. Diese Argumentation ist insofern schwer nachvollziehbar, als dass bei der Beitragserrechnung von Arbeitnehmern Kapitaleinkünfte nicht herangezogen werden.

Wenn Sie sich im Rahmen Ihrer Existenzgründung also für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden sollten, so müssen Sie für Kapitaleinkünfte nicht nur 25% Abgeltungssteuer sondern zusätzlich 14,6% (bei Krankentagegeld sogar 15,5%) Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Somit wird es mit konservativen Anlageformen schwierig, mehr als einen Inflationsausgleich zu verdienen.

Die maximale Beitragsbemessungsgrenze liegt jedoch auch unter Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte (jährliche Einnahmen dividiert durch 12) bei monatlich 3712,50 Euro.