Umsatzsteuervorauszahlung

Die Umsatzsteuervorauszahlung (offizielle Bezeichnung seitens des Finanzamts: Umsatzsteuervoranmeldung) muss jeweils am 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingehen. Da diese Frist sehr kurz ist, um einen Geschäftsmonat hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld oder des -überschusses abzurechnen, räumt das Finanzamt die Möglichkeit der sogenannten Dauerfristverlängerung ein. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Diese Verlängerung ist in den §§ 16 und 18 des Umsatzsteuergesetzes sowie in den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt. Die Dauerfristverlängerung bewirkt die um einen Monat spätere Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Antrag vom zuständigen Finanzamt bewilligt wurde. Diese Bewilligung der Dauerfristverlängerung bezieht sich nicht nur auf den der Gewährung des Antrages folgenden Monats, sondern auf alle dem der Gewährung des Antrages folgenden Monate. Das verschafft dem Unternehmer einen Monat mehr Zeit zur Umsatzsteuervoranmeldung (=Umsatzsteuervorauszahlung) – und zur Zahlung der fälligen Umsatzsteuer.

Die Bewilligung des Antrages kann vom Finanzamt abgelehnt werden, wenn es Verdachtsgründe gibt, die darauf hinweisen, dass die Bezahlung der Steuerschuld gefährdet ist.

Es ist ratsam, in dieser Frage mit dem Steuerberater zusammen zu arbeiten. Er kennt alle Formvorschriften und Fristen, die eingehalten werden müssen. Er übernimmt auch die Arbeit der konkreten Abrechnung mit dem Finanzamt und sorgt dafür, dass nicht zu hohe Steuern zu bezahlen sind.

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