Kleingründung

Die Europäische Union hat definiert, welche Existenzgründungen als Kleingründungen zählen. Nach dieser Definition liegt eine Kleingründung vor, wenn der Finanzierungsbedarf geringer als 25.000 Euro beträgt. Dadurch sind ein großer Anteil der Unternehmensgründungen in Deutschland Kleingründungen.

Auch wenn Sie sich mit einer Kleingründung selbstständig machen, ist es erforderlich, dass Sie das Gewerbe entsprechend anmelden. Nachdem Sie das Gewerbe angemeldet haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugesendet. In diesem werden Angaben zur Kleingründung gemacht wie beispielsweise der zu erwartende Umsatz.

Betragen die steuerpflichtigen Einnahmen im Gründungsjahr weniger als 17.500 Euro und im zweiten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro, können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Als Kleinunternehmer können Sie frei wählen, ob Sie die Umsatzsteuer ausweisen oder nicht. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn Sie keine hohen Kosten haben, die Sie von einer eventuellen Umsatzsteuer abziehen können. Dadurch entfallen auch die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt.

Bei einer Kleingründung entspricht die Geschäftsbezeichnung häufig dem Vor- und Zunamen des Unternehmers verwendet. Sie müssen das Unternehmen nicht im Handelsregister eintragen und in den meisten Fällen ist auch keine Bilanzierung erforderlich. Eine einfache Einnahme Überschussrechnung reicht hier aus. Auf Wunsch kann jedoch eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Durch die Eintragung ins Handelsregister werden Sie automatisch zum Vollkaufmann was zu einer doppelten Buchführung verpflichtet.

Wenn Sie Fragen zu einer Kleingründung haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – wir helfen Ihnen gerne!